In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil betonte das Bundesgericht, dass die Feststellung eines Integritätsschadens eine Tatfrage sei, die ein Mediziner zu beurteilen habe. Ohne ergänzende Abklärungen dürfen die rechtsanwendenden Behörden nicht von gutachterlichen Einschätzungen abweichen, auch wenn sie deren Beurteilung nicht folgen können.