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Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

Überwachung von Arbeitnehmenden und Versicherten - transparente Regeln statt Ad-hoc-Observationen

Kommentierung
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Invalidenversicherung
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Internationales Sozialversicherungsrecht
Die Überwachung von Arbeitnehmenden und die Observation von Versicherten sind unabhängig von der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich unzulässig, wenn sie ohne klare Grundlage in der Rechtsordnung ad hoc erfolgen. Dieser Grundsatz stärkt die Transparenz und Voraussehbarkeit der Datenbearbeitung und setzt einer Verwertung illegal erhobener Beweise enge Grenzen. Die jüngste Bundesgerichtspraxis nimmt diesen Grundsatz auf, schwächt ihn aber über die "Hintertür des Einzelfalls" allzu stark ab, worunter Grundanliegen des Rechts und des Datenschutzes leiden.
Philipp Egli
iusNet AR-SVR 12.09.2017

Nachzahlungspflicht der IV zugunsten einer Krankenkasse (9C_176_2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 IVG Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen oder Hilfsmittel): Entgegen dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 IVG gilt diese Norm auch zugunsten der Krankenkasse (und nicht nur zugunsten der versicherten Person). Es genügt damit, wenn die vorleistende Krankenkasse den Nachzahlungsanspruch innerhalb eines Jahres nach eigener Kenntnisnahme vom anspruchsbegründenden Sachverhalt bei der Invalidenversicherung geltend macht.
iusNet AR-SVR 12.09.2017

Verwertbarkeit von Observationsergebnissen - "St. Galler Praxis" (8C_69/2017)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung (9C_806/2016 vom 14. Juli 2017), wonach die Verwertbarkeit von Observationsergebnissen im Einzelfall zu prüfen ist. Die abweichende St. Galler Praxis ist nicht bundesrechtskonform.
iusNet AR-SVR 12.09.2017

Invalideneinkommen: Tabellenlohn oder effektiver Lohn? (9C_140/2017)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Schöpft die versicherte Person die ihr zumutbare Erwerbstätigkeit - z.B. aus betrieblichen Gründen - nicht voll aus, ist grundsätzlich insgesamt auf die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen abzustellen. Eine Ausnahme ist bei einer überdurchschnittlich bezahlten Arbeitsstelle zu machen.
iusNet AR-SVR 11.09.2017

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter (8C_403/2017)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Fortgerücktes Alter wird als – an sich invaliditätsfremder Faktor – bei der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit berücksichtigt. Die Praxis stellt relativ hohe Hürden auf. Verwertbarkeit bei einem im Zeitpunkt des Gutachtens 60-jährigen Versicherten bejaht.
iusNet AR-SVR 11.09.2017

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