Abliefern der Sozialversicherungsbeiträge in der Verantwortung des Geschäftsführers
Abliefern der Sozialversicherungsbeiträge in der Verantwortung des Geschäftsführers
Abliefern der Sozialversicherungsbeiträge in der Verantwortung des Geschäftsführers
Zu den Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 34 ff. AHVV) und der dazu ergangenen Rechtsprechung verwies das Bundesgericht auf das vorinstanzliche Urteil.
Ein Geschäftsführer haftet ab Amtsantritt nicht nur für gehörige Sorgfalt mit Blick auf die Begleichung der laufend fällig werdenden, sondern auch für bereits fällig gewordene Beiträge. Der Beschwerdeführer hatte sich in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer nie um die Meldung der beitragspflichtigen Löhne gekümmert. Er brachte vor, dass die Aufgabe ohne sein Zutun und Wissen durch einen unbekannten Dritten erledigt worden. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gehöre zu seinen Pflichten als Geschäftsführer (vgl. dazu Art. 810 Abs. 2 OR) und er könne sich seiner Verantwortung nicht dadurch entledigen konnte, dass er sich selber um nichts kümmerte und Dritte gewähren liess (vgl. Urteil 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 4.1.2). Es wies die Beschwerde ab.
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