Witwerrente auch für geschiedene Männer
Witwerrente auch für geschiedene Männer
Witwerrente auch für geschiedene Männer
Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid wie folgt: Der Beschwerdegegner sei bei der Begründung seines Anspruchs schon mehr als sechs Jahre geschieden gewesen; damals sei seine Tochter bereits über 17 Jahre alt gewesen und habe sich in einem Sonderschulinternat befunden. Die Gewährung der Witwerrente habe sich nicht auf die Organisation seines Familienlebens ausgewirkt; folglich liege in der Aufhebung seiner Rente keine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Die Übergangsregelung des BSV gelte nicht für geschiedene Männer; auf diese Gruppe sei Art. 24 Abs. 2 AHVG insbesondere mit Blick auf Art. 190 BV weiterhin anwendbar. Diese Argumentation vertritt auch das BSV.
Das Bundesgericht war aber anderer Ansicht und wies die Beschwerde ab: Es fehle ein triftiger Grund, um von den einschlägigen Bestimmungen abzuweichen und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Soweit der Rentenaufhebungsgrund von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar sei, könne er auch für einen geschiedenen Mann, der (im Sinne von Art. 24a Abs. 1...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.