Das Bundesgericht änderte die Berechnungsgrundlage für die Ansprüche einer privaten Hausangestellten ab, weil das Arbeitsverhältnis vollumfänglich der PHV unterlag, und erachtete die Anordnung des Ferienbezugs während der Freistellung als unzulässig, weil es die Situation einer privaten Hausangestellten mit einer F-Bewilligung als besonders widrig erachtete, eine neue Stelle zu finden.