Ausnahmeregelung bei Liquiditätskrise
Ausnahmeregelung bei Liquiditätskrise
Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Ausnahmeregelung bei Liquiditätskrise
Das Kantonsgericht entschied ohne Willkür, dass der Hauptarbeitsvertrag einen Lohn von 200'000 Franken pro Jahr als allgemeine Regel für die gesamte Vertragsdauer vorsah und dass der Anhang eine vorübergehende Ausnahmeregelung enthielt, die durch die Liquiditätskrise der Arbeitgeberin gerechtfertigterweise angerufen worden war, weshalb der Lohn der Arbeitnehmerin währenddessen 120'000 Franken betrug (Erw. 4.1).
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