Konkurrenzverbotsklausel kam nicht zur Anwendung
Konkurrenzverbotsklausel kam nicht zur Anwendung
Konkurrenzverbotsklausel kam nicht zur Anwendung
Z. war bei der A. AG tätig als Softwareingenieur. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzverbotsklausel. Nach einem Lohnausstand und einer Mahnung kam es zu einem Aufhebungsvertrag. Nachdem noch Ansprüche offen waren, verklagte Z. die A. AG und erhielt mehrheitlich Recht, was das Kantonsgericht schützte (Sachverhalt).
Der Lohn war geschuldet, weil sich die A. AG nicht auf die Verrechnungseinrede stützen konnte, weil sie nicht nachwies, dass sie eine Verrechnungserklärung abgegeben hatte (E. 4). Die Würdigung der Beweise, die Z. eingereicht hatte, um seine vorprozessualen Anwaltskosten geltend zu machen, beanstandete das Bundesgericht nicht (E. 5). Weil der Arbeitnehmer keine Einsicht in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin hatte, fand die Konkurrenzverbotsklausel keine Anwendung (E. 6).
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