Die rechtliche Einordnung des Bonus
Die rechtliche Einordnung des Bonus
Die rechtliche Einordnung des Bonus
A. arbeitete als Tax Manager bei B., verdiente CHF 140'000 pro Jahr als Grundlohn und partizipierte am Bonussystem. Im Vertrag stand, dass die Zahlung auf der Gesamtleistung des Arbeitnehmers in seiner Funktion, auf der Leistung des Mitarbeiters bezüglich seiner persönlichen Ziele und auf der Leistung des Teams bezüglich der Unternehmensziele beruhe. Im Incentive Plan war zudem verankert, dass der Bonus in Bestand und Höhe im Ermessen von B. liegt. Der Incentive Plan sah weitere Elemente des Bonussystems vor, die ebenfalls mit dem Ermessen der Arbeitgeberin verknüpft waren. A. kündigte das Arbeitsverhältnis, wobei der Bonus zwischen den Parteien strittig blieb. A. erachtete den Bonus als Lohn, wohingegen B. den Bonus als Gratifikation ansah, auf die ihre Arbeitnehmenden keinen Anspruch haben, wenn sie sich im gekündigten Arbeitsverhältnis befinden (Sachverhalt).
Das Bundesgericht stellte die drei möglichen Konstellationen vor: entweder handelt es sich um (variablen) Lohn, oder um eine (unechte) Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat oder um eine (echte) Gratifikation, auf die er keinen Anspruch hat. Im letzteren Fall wäre zudem das...
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