Verletzung der Koalitionsfreiheit wegen Kündigung nach Streik - trotz Streikverbots
Verletzung der Koalitionsfreiheit wegen Kündigung nach Streik - trotz Streikverbots
Verletzung der Koalitionsfreiheit wegen Kündigung nach Streik - trotz Streikverbots
Der EGMR hat in einer Kündigung eines Gewerkschaftsangehörigen eine Verletzung von Art. 11 EMRK erkannt. Der Beschwerdeführer war Gewerkschaftsangerhöriger und jahrelang als Zugführer bei den Russischen Staatsbahnen angestellt. Im Jahr 2008 beteiligte er sich an einem Streik. Dazu hatten die Gewerkschaften als Konsequenz der gescheiterten Lohnverhandlungen aufgerufen. Die Russischen Staatsbahnen hatten dagegen kein Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit eingeleitet. Der Arbeitnehmer war zwar am Tag des Streiks zur Arbeit erschienen, verweigerte jedoch seine Arbeitsleistung, was zu Verspätungen im Bereich, in dem er üblicherweise arbeitete, führte. Vier Monate nach dem Streik wurde gegen den Arbeitnehmer wegen zwei disziplinarischen Verfehlungen die Kündigung ausgesprochen. Eine der disziplinarischen Verfehlungen fand im Jahr 2007 statt und hatte keinen Zusammenhang zum Streik. Als zweite zur Kündigung führende disziplinarische Verfehlung wurde die Teilnahme am Streik, bzw. die Weigerung der Ausführung seiner Tätigkeit am Streiktag, genannt. Dagegen reichte der Arbeitnehmer ein Rechtsmittel ein.
Das erstinstanzliche nationale Gericht hielt die Kündigung für...
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