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Fristlose Kündigung in der Recycling-Branche (4A_287/2017)

Fristlose Kündigung in der Recycling-Branche (4A_287/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Kündigung in der Recycling-Branche (4A_287/2017)

Die fristlose Kündigung eines Leiters einer Niederlassung war gerechtfertigt. Er hatte toleriert, dass ein ihm unterstellter, enger Mitarbeiter in seiner Freizeit einer konkurrenzierenden Tätigkeit nachging. Diese ging unter anderem auch mit Unterbietung von Preisen der Lieferanten der Arbeitgeberin einher. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Lieferanten gedroht hatten, die Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin aufzugeben (E. 4.2.1). Die Arbeitgeberin war in der Sammlung und im Weiterverkauf von unterschiedlichsten Arten von rezyklierbarem Material, darunter auch Alteisen tätig. Der konkurrenzierend tätige Mitarbeiter sammelte und verkaufte in der Freizeit Alteisen. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass dieser Mitarbeiter das Alteisen aufgrund der Zustimmung des Leiters der Niederlassung auch an die Arbeitgeberin selbst verkaufte (E. 4.2.1).  

Auch wenn der Leiter selbst nicht i.S.v. Art. 321a Abs. 3 OR konkurrenzierend tätig wurde, was nach gängiger Rechtsprechung ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellt (BGE 104 II 28 E. 2 p.; BGer 4A_377/2010 vom 11 Oktober 2010 E. 3.2-3.4; 4C.325/2006 vom 28 November 2006 E. 2.1; 4C.10/2004 vom 29...

iusNet AR-SVR 15.01.2018

 

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