In diesem Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine versicherte Person, die gemäss Unfallmeldung beim Essen von Kartoffelgratin auf einen harten Gegenstand gebissen hatte, wobei es zur Spaltung eines Backenzahns gekommen sei, einen Unfall im Rechtssinn erlitten habe. Es verneinte die Frage, da es an einem rechtsgenüglichen Nachweis eines ungewöhnlichen Faktors fehle.
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit spezifischen Fragen der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer ganzen Invalidenrente der Unfallversicherung auseinander. Es liess dabei explizit offen, ob durch die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung zusätzlich auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 UVV bestehe.
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Entscheid urteilte das Bundesgericht, dass bei Gerichtspersonen grundsätzlich keine unzulässige Mehrfachbefassung vorliegt, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt waren und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirken. Zudem hielt es fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung mit einschliesst.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit dem Vorwurf der Diskriminierung von organisch nicht nachweisebaren Beschwerden gegenüber von solchen, die apparativ/bildgebend erklärbar sind, auseinander und bestätigte explizit seine bisherige Praxis.
In diesem in 3er Besetzung ergangenen Urteil fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von Administrativgutachten für das Beschwerdeverfahren und zum Anspruch auf ein Gerichtsgutachten zusammen. Es hielt in Bestätigung seiner Praxis explizit fest, dass diese im Rahmen der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung auch für die obligatorische Unfallversicherung gilt.