Anpassung von Heilbehandlungsleistungen nach Festsetzung der Rente im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung
Anpassung von Heilbehandlungsleistungen nach Festsetzung der Rente im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung
Anpassung von Heilbehandlungsleistungen nach Festsetzung der Rente im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung
Nach der Rechtsprechung gelten Heilbehandlungsleistungen für die Zeit nach Fallabschluss, die gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (bei Rückfällen und Spätfolgen) gesprochen wurden als Dauerleistungen, die unter Art. 17 Abs. 2 ATSG fallen, da sie - anders als die gewöhnlichen Heilbehandlungsleistungen im Unfallversicherungsrecht - an sich lebenslang geschuldet sind. Im vorliegenden Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass es sich rechtfertige, diese Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG auch im Rahmen von Abs. 1 lit. c anzuwenden.
In Erwägung 3.3.2 führte es dazu aus, dass diese Auffassung zum einen bereits vom Wortlaut her nahe liege, spricht doch Art. 21 Abs. 1 Abs. 1 lit. c UVG (anders als Abs. 1 lit. d) in allen Sprachfassungen ausdrücklich von einer "dauernden" ("de manière durable"; "durevolmente") Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit. Zum andern dränge sich insbesondere in Art. 21 Abs. 1 lit. c und d UVG eine unterschiedliche Behandlung - diese als dauerhafte und jene als bloss vorübergehende Leistungen - von der Sache her nicht auf. Keine entscheidende Rolle spiele in diesem Zusammenhang, dass die in lit. c und d vorausgesetzte...
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