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Observationen durch Sozialversicherungen: Vernehmlassung Verordnungsänderungen

Observationen durch Sozialversicherungen: Vernehmlassung Verordnungsänderungen

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Observationen durch Sozialversicherungen: Vernehmlassung Verordnungsänderungen

Der Bundesrat hat die Verordnungsbestimmungen für Observationen durch die Sozialversicherungen in die Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es insbesondere um die Anforderungen an die Spezialisten, die mit verdeckten Beobachtungen betraut werden, aber auch um die Aktenführung, die Datensicherheit und das Akteneinsichtsrecht.

Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen die versicherungsinternen oder -externen Fachleute, die mit Observationen betraut werden, für diese Tätigkeit eine Bewilligung benötigen. Dafür müssen die Fachleute nachweisen, dass sie nicht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden sind, nicht gepfändet wurden oder in Konkurs gefallen sind und dass sie über die nötigen Rechtskenntnisse, eine genügende Ausbildung und über Erfahrung in der Personenüberwachung verfügen. Eine solche Bewilligung entbindet allerdings nicht von allfälligen zusätzlichen kantonalen Bewilligungspflichten.

Gemäss Vernehmlassungsvorlage darf die Bewilligung nicht zu Werbezwecken verwendet werden, ist maximal fünf Jahre gültig und wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zuständig für Erteilung und Entzug der Bewilligung ist das BSV, welches ein...

iusNet AR-SVR 21.09.2018

 

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