Integritätsentschädigung bei Hörverlust
Integritätsentschädigung bei Hörverlust
Integritätsentschädigung bei Hörverlust
Bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Suva-Tabelle 12 Anspruch auf Integritätsentschädigung erst ab einem Hörverlust von 50% bei einseitiger Schwerhörigkeit und erst ab einem Hörverlust von mindestens ja 35% bei beidseitiger Schwerhörigkeit bestehe. Beim Beschwerdeführer betrage der Hörverlust links 26,9%, rechts 52,4%. Angesichts des linksseitig unter der erwähnten Schwelle von mindestens 35% liegenden Wertes vermöge der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, er sei mit seinem binauralen Hörverlust gegenüber Versicherten mit lediglich einseitiger Schwerhörigkeit ungleich behandelt worden, nicht durchzudringen. Insbesondere habe er nicht hinreichend begründet, dass die Suva-Tabelle 12 zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen würde.
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