Die quantitative Grenze aus dem AHV-Recht kann nicht eins zu eins auf die berufliche Vorsorge übertragen werden, weil die Waisenrente aus der beruflichen Vorsorge die Situation des Kindes über die reine Deckung des Lebensbedarfs hinaus verbessern soll.
Das Auskunftsrecht bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge ist durch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt und auch der Anspruch auf versicherungsmathematische Überprüfung der Leistungen erweitert den Anspruch nicht.
Die EPFL muss die Höhe des Schadenersatzes beurteilen, wobei kein Selbstverschulden des A. mitzuberücksichtigen ist, aber die Beiträge an die 2. Säule in Abzug zu bringen sind.
Obgleich in Art. 24a BVV2 nicht ausdrücklich festgehalten, ist die Norm konzipiert, um nach Eintritt des Rentenalters überhöhte Gesamtrentenansprüche zu verhindern.
Im Arbeits- und im Sozialversicherungsrecht ist der Gesetzgeber äusserst aktiv. Für Praktiker/innen ist es bisweilen schwierig, auf dem Laufenden zu bleiben. In etwas über zwei Stunden erhalten Sie einen Überblick und verschaffen sich Durchblick