Nebentätigkeit bei derselben Arbeitgeberin nach BVG versichert
Nebentätigkeit bei derselben Arbeitgeberin nach BVG versichert
Nebentätigkeit bei derselben Arbeitgeberin nach BVG versichert
A. war als Sozialarbeiter tätig und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Daneben arbeitete er als sozialpädagogischer Familienbegleiter für den Kanton Zürich. A. wurde eine ganze Rente der IV zugesprochen. Umstritten war, ob die Nebentätigkeit in der beruflichen Vorsorge hätte berücksichtigt werden müssen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht arbeitete heraus, dass mit Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 bezweckt wurde, die administrative Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen zu erleichtern und zu vermeiden, dass Arbeitnehmer:innen dem Obligatorium unterstellt werden müssen, wenn es nicht nötig ist. Dieser Zweckgedanke komme indessen nicht zum Tragen, wenn ein:e Arbeitnehmer:in beim gleichen Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausübt, weil dann keine administrative Entlastung anfällt. Es bestehe bei anderem Auslegungsergebnis ein Missbrauchspotenzial, weil Arbeitgebende durch den Abschluss von mehreren Arbeitsverträgen mit denselben Arbeitnehmende Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten unter dem Mindestlohn schaffen und auf diese Weise das Obligatorium ganz oder teilweise umgehen könnten (E. 5.3.2).
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