Um die soziale Absicherung von älteren Arbeitnehmenden zu verbessern, besteht unter anderem in Bezug auf die vorliegend interessierenden Altersleistungen seit Anfang 2021 die Möglichkeit der Weiterversicherung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Bei neuen, befristeten Anstellungen stellt sich die Frage, wie sich das auf die berufliche Vorsorge auswirkt. Ist es bspw. Arbeitslosen ab dem 58. Altersjahr unzumutbar, eine befristete Stelle anzunehmen? Der vorliegende Beitrag ordnet diesen Aspekt von Art. 47a BVG in den grösseren Zusammenhang ein.