In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass die Schlussbestimmung der Änderung des BVG betreffend die 6. IV-Revision von Art. 26a BVG abweichende Regeln für eine besondere Versichertenkategorie enthält und eine lex specialis darstellt. Art. 26a BVG findet in diesen Fall-Konstellationen keine Anwendung.