In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil liess das Bundesgericht offen, ob der Umstand, dass die Durchführung einer (Teil-)Liquidation «mehrmals ungerechtfertigt verweigert» wurde, für die Vorverlegung der Fälligkeit der Austrittleistung spreche oder ob diesem Umstand durch das Beschreiten des aufsichtsrechtlichen Wegs zu begegnen wäre.