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Reduktion des Schadenersatzes nach Art. 52 AHVG wegen Mitverschuldens der Ausgleichskasse (9C_548/2017)

Reduktion des Schadenersatzes nach Art. 52 AHVG wegen Mitverschuldens der Ausgleichskasse (9C_548/2017)

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Reduktion des Schadenersatzes nach Art. 52 AHVG wegen Mitverschuldens der Ausgleichskasse (9C_548/2017)

Der Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG kann ermessensweise - nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) - herabgesetzt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR; BGE 122 V 185 E. 3c S. 189; Urteil 9C_851/2015 vom   21. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan von Bedeutung sein für die Frage, ob die Ausgleichskasse ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Beitragsbezug nachgekommen ist (BGE 124 V 253 E. 3b i.f. S. 255; Urteile 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.2 und 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.4).

Das Bundesgericht betonte, dass ein straffer und konsequenter der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber dient; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken...

iusNet AR-SVR 20.04.2018

 

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