Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR können Arbeitnehmende von der Arbeitgeberin jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht. Wenn Arbeitnehmende während des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Arbeitsverhältnisses regelmässig oder länger nicht aktiv arbeiten, stellt sich für Arbeitgeberinnen die Frage, ob sie dies im Arbeitszeugnis erwähnen dürfen, sollen oder gar müssen. Auf der anderen Seite stellt sich für Arbeitnehmende die Frage, ob sie Hinweise auf (längere) Abwesenheiten im Arbeitszeugnis hinnehmen müssen oder nicht.