iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis

Fachbeitrag
1. Einleitung

Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR können Arbeitnehmende von der Arbeitgeberin jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht.

Wenn Arbeitnehmende während des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Arbeitsverhältnisses regelmässig oder länger nicht aktiv arbeiten, stellt sich für Arbeitgeberinnen die Frage, ob sie dies im Arbeitszeugnis erwähnen dürfen, sollen oder gar müssen. Auf der anderen Seite stellt sich für Arbeitnehmende die Frage, ob sie Hinweise auf (längere) Abwesenheiten im Arbeitszeugnis hinnehmen müssen oder nicht.

2. Erwähnung der Abwesenheit 2.1. Übersicht

Die Arbeitgeberin hat sich bei der Ausstellung des Arbeitszeugnisses insbesondere an die Grundsätze der Wahrheit, der Vollständigkeit, des Wohlwollens und der Klarheit zu halten. 1 Der Grundsatz des Wohlwollens findet seine Grenze an der Wahrheitspflicht, womit der Grundsatz der Wahrheit jenem des Wohlwollens vorgeht. 2 Grund dafür ist, dass das Interesse zukünftiger Arbeitgeberinnen an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis höherrangig eingestuft werden muss als die Interessen der...

iusNet AR-SVR 25.06.2024

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.