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Unfall mit Kran

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Privates Individualarbeitsrecht

Unfall mit Kran

Ein Angestellter verunglückte beim Führen eines Kranwagens, wobei er sich verletzte und zu 100% arbeitsunfähig wurde. Ihm wurde daraufhin gekündigt. Nach einer Bandscheibenoperation erhielt er eine halbe Invalidenrente. Vergeblich versuchte er vom Arbeitgeber noch Ersatz für Überstunden und nicht bezogene Ferien zu erhalten. Auch forderte erfolglos Schadenersatz aus dem Unfall, weil seiner Meinung nach der Kran schlecht gewartet worden sei.

Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 328 OR geltend. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und stellte fest, dass er keinen Führerausweis zum Führen eines Kranes hatte und auch keine Ausbildung in dieser Richtung absolviert hatte (E. 4). Es wies die Beschwerde ab.

iusNet AR-SVR 25.06.2024

 

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