Übergangsrecht IV
Übergangsrecht IV
Übergangsrecht IV
Der Beschwerdeführer, der seit seinem 16. Altersjahr regelmässig Cannabis konsumierte, meldete sich bei der IV zum Leistungsbezug aufgrund von ADHS. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangte die IV-Stelle eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis. Er erhielt keine IV-Rente und erhob in der Folge Beschwerde dagegen.
Da die WEIV in Kraft getreten war, prüfte das Bundesgericht übergangsrechtliche Regelungen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Urteil gegen die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts verstösst, die in Ermangelung einer anderslautenden Übergangsbestimmung anwendbar sind und vorschreiben, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, das ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht anzuwenden ist. In Anbetracht dieser allgemeinen Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des seit diesem Datum geltenden neuen Rechts zu prüfen und sodann unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1bis IVG neu darüber zu verfügen. Insoweit ist die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.