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Tod eines Kindes

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Tod eines Kindes

Nach dem Todesfall eines Kindes am Universitätsspital Genf aufgrund eines Ärztefehlers wurde der Beschwerdeführer entlassen: Er sei aufgrund einer Kompetenzüberschreitung hauptverantwortlich für den Tod des Kindes. Er wehrte sich vor Gericht gegen die Entlassung.

Er machte geltend, dass eine Verwaltungsuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Das Spital stellte sich auf den Standpunkt, dass das nicht nötig war. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, gemäss deren mit Berichten, Gesprächen und Befragungen mit anderen beteiligten Ärzten, E-Mails und weiteren Unterlagen die Vorgänge genügend rekonstruiert und belegt worden waren. Sie hiess die Beschwerde aber teilweise gut: Es hätte eine interne Versetzung des Beschwerdeführers geprüft werden müssen, da er sich in seiner mehr als 20-jährigen beruflichen Laufbahn nie etwas zu Schulde kommen liess. Der Tod des Kindes sei ein tragischer Einzelfall gewesen und der Beschwerdeführer hätte in der Absicht gehandelt, das Kind zu retten, nicht ihm zu Schaden.

iusNet AR-SVR 25.06.2024

 

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