Der Bundesrat darf bei der Anpassung von Taxpunkten der TARMED-Tarifstruktur lineare Kürzungen bei verschiedenen Positionen vornehmen und dabei auch politischen Anliegen Rechnung tragen (Art. 43 Abs. 5bis KVG). Das Bundesgericht erachtet es nicht als Aufgabe der Justiz, für die Wahrung der gesetzlichen Kriterien der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Sachgerechtigkeit (Art. 43 Abs. 4 KVG) zu sorgen.