Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung einer AVB-Klausel, wonach der Taggeldanspruch voraussetzt, dass "der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig" sei. Mit den von den behandelnden Ärzten ausgefüllten Taggeldkarten war diese Voraussetzung erfüllt.
Die heutigen Wahlfranchisen sollen beibehalten werden. Der Vorstoss richtet sich gegen Pläne des Bundesrates, die Anzahl Wahlfranchisen zu vermindern und die maximalen Prämienrabatte für Wahlfranchisen zu kürzen.
Im ambulanten Bereich soll die Revision der Tarifstruktur (Tarmed) durch die Tarifpartner erleichtert werden. Namentlich soll analog zur SwissDRG AG eine Organisation eingesetzt werden, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist.
Das Bundesgericht verneint im vorliegenden Fall, dass der Versicherte vor der Reduktion laufender (!) Taggeldleistungen gehörig aufzuklären bzw. zu beraten ist (Art. 27 Abs. 2 ATSG).