Den Kantonen ist es zwar gestattet, der ihnen auferlegten Restfinanzierungspflicht der Pflegekosten mit der Normierung betraglicher Höchstansätze nachzukommen (Normkosten, Normdefizite). Sind diese im Einzelfall jedoch nicht kostendeckend, erweisen sie sich als mit der Regelung von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG nicht vereinbar. Der Entscheid äussert sich auch zu den zulässigen Instrumenten der Kostenkontrolle.