Fall eines Versicherten, der trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Umfang arbeitstätig war und sich für seine Arbeitstätigkeit teilweise einen Lohn auszahlte. Der Umstand, dass der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch belegte, schliesst eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG) nicht aus. Der Tatbestand kann nämlich auch durch eine bewusste Aggravation bzw. Simulation oder durch falsche Angaben zur Leistungsfähigkeit gegenüber dem Versicherer oder gegenüber den Ärzten erfüllt werden.