In einem Fall zur kollektiven Krankentaggeldversicherung äusserte sich das Bundesgericht zur Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel sowie zu einer allfälligen Informationspflicht der Versicherung. Entscheidend für die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel war, ob die ehem. Arbeitgeberin (als Versicherungsnehmerin) als unerfahrene und branchenfremde Person zu qualifizieren war. Weiter traf die Versicherung vorliegend weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.