Geringeres "Potential einer langfristigen Zusammenarbeit"
Das Bundesgericht schützte die Erwägungen der Vorinstanz, die den Kündigungsgrund der Geringerschätzung des "Potentials einer langfristigen Zusammenarbeit" als wirtschaftlichen und nicht mit dem Geschlecht zusammenhängend akzeptiert hatte.
Das Bundesgericht schützte die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanz betreffend die vereinbarte Abgängsentschädigung, für die keine Kopie vorlag.
Eine private Hausangestellte und damit verbundene Rechtsprobleme
Das Bundesgericht änderte die Berechnungsgrundlage für die Ansprüche einer privaten Hausangestellten ab, weil das Arbeitsverhältnis vollumfänglich der PHV unterlag, und erachtete die Anordnung des Ferienbezugs während der Freistellung als unzulässig, weil es die Situation einer privaten Hausangestellten mit einer F-Bewilligung als besonders widrig erachtete, eine neue Stelle zu finden.
Keine Kündigung aus begründetem Anlass im Kontext eines Konkurrenzverbots
Weil erstellt war, dass der Beschwerdeführer beim Aufbau einer Konkurrenzunternehmung mehr als nur Gefälligkeiten erbrachte, vermochten seine Rügen keinen Anlass zu begründen, der das Konkurrenzverbot hätte dahinfallen lassen.
Die Arbeit des Vorgängers war strategischer und damit wertvoller - Lohndiskriminierung verneint
Der Unterschied bezüglich Anforderungen und Verantwortung, ob jemand auf strategischer Ebene neue Prozesse in Gang setzt oder das Angefangene weiterführt und umsetzt, war wesentlich, weshalb der Lohnunterschied sachlich, also mit objektiven Kriterien, begründet war und damit die Lohndiskriminierung entfiel.
Das Bundesgericht schützte den Zuspruch einer Genugtuung von CHF 5'000, nachdem die Arbeitgeberin private und intime Daten des Arbeitnehmers bearbeitet hatte.
Nachdem sich die ehemalige Arbeitgeberin telefonisch vor der aktuellen Arbeitgeberin negativ über den Arbeitnehmer geäussert hatte, wurde letzterem gekündigt. Das Bundesgericht überprüfte die Rechtmässigkeit der darauf basierenden Forderungen.
Zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zur Verletzung der Treuepflicht
Das Bundesgericht klärte, was mit "zu Beginn der Hauptverhandlung" genau gemeint ist, und erinnerte daran, dass sowohl Treuwidrigkeit als auch der potenzielle Schaden zu beweisen sind.