Keine Kündigung aus begründetem Anlass im Kontext eines Konkurrenzverbots
Keine Kündigung aus begründetem Anlass im Kontext eines Konkurrenzverbots
Keine Kündigung aus begründetem Anlass im Kontext eines Konkurrenzverbots
Der Beschwerdeführer A. war bei der B. AG Mitglied des Kaders und Agenturleiter. Der Arbeitsvertrag enthielt ein Konkurrenzverbot. A. war es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zwölf Monaten untersagt, in bestimmten Kantonen eine Funktion oder Beteiligung in einem Unternehmen der Personalbranche zu übernehmen oder in dieser Branche selbständig oder unselbständig tätig zu sein. Für den Fall der Verletzung des Konkurrenzverbots wurde eine Konventionalstrafe vorgesehen. Zudem war vereinbart, dass die B. AG die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands verlangen darf. Das Obergericht Aargau reduzierte im Sinne von Art. 340a OR das Konkurrenzverbot in örtlicher Hinsicht auf den Kanton Aargau (Sachverhalt).
A. brachte drei Umstände vor, die ihm begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hätten: Erstens sei ein Provisionsmodell eingeführt worden, das zu einem tieferen Lohn geführt habe; zweitens seien die Spesen einseitig und rückwirkend gekürzt worden; und drittens sei seine Arbeitsmappe heimlich durchsucht worden. A. war am Beweis gescheitert, dass die B. AG seine Arbeitsmappe heimlich durchsucht hatte. Zudem erachtete die Vorinstanz die anderen Kündigungsgründe...
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