Zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zur Verletzung der Treuepflicht
Zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zur Verletzung der Treuepflicht
Zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zur Verletzung der Treuepflicht
Die A. AG und der B. hatten einen Rechtsstreit wegen einer mutmasslichen Treuepflichtverletzung des B., auf die eine fristlose Kündigung erfolgt war. Der Rechtsvertreter des B. wollte an der Hauptverhandlung seine Plädoyernotizen verlesen, nachdem vorab ein Schriftenwechsel durchgeführt worden war. Auf Einwand des Rechtsvertreters der A. AG hin, wonach zunächst nur neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen seien und erst anschliessend plädiert werde, setzte der Rechtsvertreter des B. sein Plädoyer auf Anweisung des Arbeitsgerichtes Zürich ab S. 2 fort. Umstritten war nun, ob die Darstellung der A. AG in der Klageantwort substanziiert bestritten war und wie sich dieser Umstand hinsichtlich der mutmasslichen Verletzung der Treuepflicht auswirken sollte (Sachverhalt).
Nach Anwendung des pragmatischen Methodenpluralismus stand fest, dass neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO vor den ersten Parteivorträgen ins Verfahren eingebracht werden müssen (E. 2.3.3.6).
Bei den vom Rechtsvertreter des B. verlesenen Plädoyernotizen (ab S. 2) handelte es ich sowohl um neue Tatsachen als auch um vier Behauptungen, die mit Beweismitteln ergänzt worden sind....
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