Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
Weil sich die Ansprüche nur auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung bezogen, konnte sich die Klägerin nicht nachträglich auf eine Diskriminierung berufen.
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Kronzeuge gelogen hatte, was die Beklagte nicht bestritt, weshalb die Lüge als erstellt und die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten waren.
Entschädigung für Grossratsmandat ist Nebenverdienst, nicht Zwischenverdienst
Weil die Entschädigung für das Grossratsmandat als Nebenverdienst zu qualifizieren war, war sie nicht als Zwischenverdienst anzurechnen, weshalb kein Rückerstattungsanspruch bestand.
Wenn Ferienwohnungen vermietet und hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, unterstehen die dort tätigen Arbeitnehmenden dem L-GAV Gastgewerbe.
Nur wenn die Änderung des Pflichtenhefts auf eine Gesetzsänderung zurückzuführen ist, wird die Rechtsstellung der Betroffenen tangiert und liegt eine anfechtbare Verfügung vor.
Die ordentliche Kündigung war gerechtfertigt, und weil der Grundsatz der Wahrheit jenem des Wohlwollens vorgeht, kann im Arbeitszeugnis nicht "zu unserer vollen Zufriedenheit" stehen.
Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen.