Unterstellung unter den L-GAV Gastgewerbe
Unterstellung unter den L-GAV Gastgewerbe
Unterstellung unter den L-GAV Gastgewerbe
Es war umstritten, ob die A. AG unter den L-GAV Gastgewerbe zu unterstellen ist. Die A. AG hatte zum Zweck, Ferienwohnungen zu vermieten. Dabei standen den Kunden elegante Anwesen und ein "fully staffed and catered"-Service zur Verfügung. Das erstinstanzliche Gericht bejahte das. Das Kantonsgericht präzisierte, indem es die Arbeitnehmenden der A. AG, die im Hotel- und Gastgewerbe sind, dem L-GAV Gastgewerbe unterstellte (Sachverhalt).
Es war festgestellt worden, dass der Bereich "Hotelservice" eine eigenständige Einheit darstellte, die sich klar von der für die Vermietung zuständigen Einheit unterschied, und dass diese Unterteilung nach aussen hin sichtbar war. Weil somit zumindest hotelähnliche Dienstleistungen angeboten würden, sei die entsprechende Einheit dem L-GAV Gastgewerbe zu unterstellen. Die dagegen erhobene Rügen waren appellatorisch (E. 5).
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