Die arbeitsrechtliche Ansicht, dass der Arbeitgeber den Lohn rückwirkend von 80% auf 100% aufzahlen muss, wenn er den Arbeitnehmenden nach der Kurzarbeit entlässt, gefährdet das sozialversicherungsrechtliche Institut der Kurzarbeitsentschädigung. Auch ohne Aufzahlung bei einer anschliessenden Entlassung liegt die Kurzarbeit im Interesse der Mitarbeitenden, denn die Arbeitnehmenden gingen vorübergehend des Alterssparens verlustig, wenn der Arbeitgeber mit Blick auf die Risikokalkulation diese «sicherheitshalber» entliesse anstatt auf den Versuch des Erhalts der Arbeitsplätze zu setzen.