Schwager der Präsidentin der Kirchenpflege als Katechet als angestellt
Schwager der Präsidentin der Kirchenpflege als Katechet als angestellt
Schwager der Präsidentin der Kirchenpflege als Katechet als angestellt
A. wurde von der Präsidentin der Kirchenpflege, die von der Kirchengemeindeversammlung gewählt war, sich aber noch nicht konstituiert hatte, als Katechet angestellt. Auch der Pfarrer war in den Anstellungsprozess involviert. In der Folge wurde Anstellung widerrufen und A. wurde ein Monatslohn ausbezahlt. A. forderte 3 Monatslöhne (Sachverhalt).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in der fehlenden Konstituierung kein offenkundiger Mangel liege. Auch die Verwandschaft sei weder ein offenkundiger und schwerwiegender Verfahrensfehler, weil der Pfarrer in den Anstellungsprozess involviert war. Das Bundesgericht erwog, dass der Widerruf einer Anstellung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei und sich das Vorgehen der Kirchgemeinde U. nicht auf das anwendbare Reglement stützen könne. Vielmehr sei es gemäss Vorinstanz willkürlich, die Versäumnisse zweier Kirchenpflegen mittels fristloser Kündigung bereinigen zu wollen. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Kirchgemeinde U. gegen dafür die zugesprochene Entschädigung ab (E. 5 und 6).
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