Änderung von Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Änderung von Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Gesetzgebung
Unfallversicherung
Änderung von Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Die Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bezieht sich auf den Artikel 117 Absatz 1 derselben, welcher vorsieht dass die Prämien gegen Bezahlung eines Zuschlags viertel- oder halbjährlich bezahlt werden können. Da sich die Zinssituation seit der letzten Revision am 15. Dezember 1997 in der Schweiz und weltweit stark verändert hat, sind die vorgesehenen Zuschläge zu hoch und sollen nun im Rahmen der Verordnungsänderung gesenkt werden.
Die Vernehmlassung wurde am 27. Oktober 2021 eröffnet und endet am 11. Februar 2022.
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