Änderungskündigung mit Lohnreduktion bis 30% zumutbar
Änderungskündigung mit Lohnreduktion bis 30% zumutbar
Änderungskündigung mit Lohnreduktion bis 30% zumutbar
Mit der Änderungskündigung offerierte die C. AG dem A. einen Verdienst von CHF 8'721 pro Monat. Bisher verdiente A. CHF 9'572 monatlich. 70% des bisherigen Verdiensten sind CHF 6'700 pro Monat. A. lehnte das Angebot ab. Vor Bundesgericht umstritten war, ob die Lohnzuschläge für werktags (25%) und am Wochenende (50%) geleistete Überstunden als Schichtzulagen zu behandeln sind (Sachverhalt).
Das Bundesgericht betonte, dass im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit der die arbeitgebende Person nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten bezwecken will, das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen sei. Die Arbeitslosigkeit könne - analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV - nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war (E. 2.2).
Als versicherter Verdienst gilt bekanntlich der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem...
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