Ermessensspielraum des BAG hinsichtlich therapeutischen Quervergleichs bleibt gross
Ermessensspielraum des BAG hinsichtlich therapeutischen Quervergleichs bleibt gross
Ermessensspielraum des BAG hinsichtlich therapeutischen Quervergleichs bleibt gross
Das BAG kam auf seinen Entscheid betreffend die Referenzarzneimittel in einem therapeutischen Quervergleich (TQV) zurück und hielt fest, in Analogie zur Praxis bei anderen Arzneimitteln mit mehreren Vergleichspräparaten pro Gamme seien die Gammen Oral und OralRetard zu trennen. Der TQV von B. - einem der Gamme OralRetard zuzuordnenden Präparat - sei daher lediglich unter Berücksichtigung der ebenfalls dieser Gamme angehörenden Medikamente H. und I. durchzuführen, wohingegen F., G. und J., die in der Handelsform Oral angeboten würden, auszuklammern seien. Dagegen beschwerte sich die A. AG bis vor Bundesgericht (Sachverhalt).
Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass dem BAG bei der Auswahl der Vergleichspräparate folglich auch künftig ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Es liege namentlich in seinem Ermessen, im jeweiligen Einzelfall darüber zu befinden, welche und damit auch wie viele der in Frage kommenden (d.h. vergleichbaren) Arzneimittel dem TQV effektiv zugrunde zu legen sind, um eine in ihrer Qualität einwandfreie gesundheitliche Versorgung zu tragbaren Kosten zu erreichen. Daher sei in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob das BAG bei der Auswahl der...
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