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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Stichwortverzeichnis > Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Krankheit und Kündigung

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

4A_396/2022

Bei unbefristeten Arbeitsverträgen steht es grundsätzlich jeder Partei frei, den Arbeitsvertrag zu kündigen (Art. 335 Abs. 1 OR), sofern die vereinbarte oder gesetzliche Frist eingehalten wird. Dies ist in bestimmten Fällen eingeschränkt, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Krankheit zurückzuführen ist (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines krankheitsbedingt verhinderten Arbeitnehmers grundsätzlich frei kündigen. Leidet der Arbeitnehmer an einer langanhaltenden Krankheit, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den Vertrag zu kündigen: Das Fortbestehen der Krankheit ist dann ein berechtigter Kündigungsgrund. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen gilt eine Kündigung wegen anhaltender Krankheit als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (E. 3.1).
iusNet AR-SVR 07.12.2023

Bestand eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit?

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner aufgrund einer Herzklappeninsuffizienz ersucht, im Home-Office arbeiten zu können, da er in Bezug auf eine mögliche Sars-CoV-2-Infektion zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zähle, sei aber stattdessen zur Arbeitsleistung im Büro verpflichtet geblieben.
iusNet AR-SVR 14.09.2023

Einige Fallstricke der Krankentaggeldversicherung

Kommentierung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
In diesem Leitentscheid befasst sich das Bundesgericht mit wichtigen Fragen der Krankentaggeldversicherung nach VVG: sozialer Untersuchungsgrundsatz, Schaden- oder Summenversicherung und Nachweis des Erwerbsausfalls. Philipp Egli fasst die bundesgerichtlichen Erwägungen zusammen und ordnet sie kurz ein.
Philipp Egli
iusNet AR-SVR 24.08.2020

Anspruch auf Abgangsentschädigung bei einer Kündigung wegen mangelnder Tauglichkeit

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass eine wegen mangelnder Tauglichkeit – mithin u.a. wegen langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – ausgesprochene Kündigung i.S.v. Art. 10 Abs. 3 lit. c BPG (Bundespersonalgesetz, SR 172.220.1) nach Art. 31 Abs. 2 BPV (Bundespersonalverordnung, SR 172.220.111.3) selbstverschuldet ist und daher keinen Anspruch auf die Errichtung einer Abgangsentschädigung auslöst.
iusNet AR-SVR 17.06.2019