Bestand eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit?
Bestand eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit?
Bestand eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit?
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner aufgrund einer Herzklappeninsuffizienz ersucht, im Home-Office arbeiten zu können, da er in Bezug auf eine mögliche Sars-CoV-2-Infektion zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zähle, sei aber stattdessen zur Arbeitsleistung im Büro verpflichtet geblieben. An dieser Situation habe angesichts des täglichen Pendelns zu Stosszeiten auch das Angebot eines Einzelbüros im Solothurner Rathaus nichts geändert. Zwei medizinische Expertisen würden belegen, dass der Beschwerdeführer unter Umsetzung der von ihm geltend gemachten und ärztlich empfohlenen Anpassungsmassnahmen in seiner bisherigen und einer angepassten Tätigkeit «während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig» gewesen sei. Es habe nur eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien nicht erfüllt (E. 4.2).
Da der Beschwerdeführer mit den erwarteten Anwesenheiten während der Blockzeiten nicht einverstanden war, veranlasste der Krankentaggeldversicherer schliesslich weitere Abklärungen zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit. Diese attestierten ihm eine Arbeitsfähigkeit von...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.