Keine Entschädigung für Bundesangestellten
Keine Entschädigung für Bundesangestellten
Keine Entschädigung für Bundesangestellten
Ein Angestellter beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) erkrankte an Multipler Sklerose, was zu unregelmässigen Arbeitseinsätzen und einer Reduktion des Arbeitspensums führte, bis schliesslich das BWO einen Aufhebungsvertrag unterbreitete, den der Angestellte aber nicht unterzeichnete. Das BWO kündigte ihm und zahlte ihm den Lohn noch für ein paar weitere Monate fort. Er verlangte Schadenersatz in der Höhe von CHF 20'000.
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab: Der vorliegende Fall sei kein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 3 BPG, weshalb keine Entschädigung geschuldet sei. Auch die Bestimmungen des Art. 78 BPV würden in seinem Fall keine Anwendung finden. Es wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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