Anspruch auf Abgangsentschädigung bei einer Kündigung wegen mangelnder Tauglichkeit
Anspruch auf Abgangsentschädigung bei einer Kündigung wegen mangelnder Tauglichkeit
Anspruch auf Abgangsentschädigung bei einer Kündigung wegen mangelnder Tauglichkeit
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde eines zuletzt als Mobiler Militärpolizist angestellten Arbeitnehmers gegen die (Kündigungs-)Verfügung der Schweizer Armee ab. Beschwerdegegenstand war lediglich die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung, welche die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung verweigerte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG (Bundespersonalgesetz, SR 172.220.1) u.a. eine Kündigung voraussetze, welche ohne eigenes Verschulden der angestellten Person erfolge. Gestützt auf die per 1. Januar 2017 aufgehobene Bestimmung von aArt. 31 Abs. 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2011 (BPV, SR 172.220.111.3; AS 2013 1521) sei die Praxis bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen gesundheitlicher Probleme von einer unverschuldeten Kündigung ausgegangen. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung gelte nun seit dem 1. Januar 2017 eine Kündigung, die wegen langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Angestellten und somit wegen mangelnder Tauglichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG ausgesprochen wird, als selbst verschuldet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV)....
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