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Koordination Arbeitslosen- und Krankentaggeldversicherung (4A_42/2017, zur Publikation bestimmt)

Koordination Arbeitslosen- und Krankentaggeldversicherung (4A_42/2017, zur Publikation bestimmt)

Jurisprudence
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
Arbeitslosenversicherung

Koordination Arbeitslosen- und Krankentaggeldversicherung (4A_42/2017, zur Publikation bestimmt)

Der Versicherte war über seinen Arbeitgeber kollektiv krankentaggeldversichert. Anfang 2015 erkrankte der Versicherte und war – unbestritten von allen Seiten – bis Ende Juni 2015 zu 100% arbeitsunfähig. Für die Zeit danach ging der Krankentaggeldversicherer davon aus, dass der Versicherte ab Anfang Juli bis Ende August zu 50% und ab Anfang September zu 100% arbeitsfähig sei. Dagegen gingen die behandelnden Ärzte von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis 13. Dezember 2015 und danach von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit von 50%  aus. Der Krankenversicherer reduzierte die Taggelder ab Anfang Juli um 50% und stellte die Leistungen per Ende August ein.

Im Mai 2015 meldete sich der Versicherte bei der IV zur Früherfassung an.

Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Oktober 2015 beendet. Am 26. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug per 1. November 2015 an. Gestützt auf die Koordinationsnorm zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung richtete die Arbeitslosenversicherung ab 1. November 2015 vorsorglich volle Taggelder aus (Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV).

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iusNet AR-SVR 14.02.2018

 

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