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Ungewöhnlichkeitsregel in der Zusatzversicherung

Ungewöhnlichkeitsregel in der Zusatzversicherung

Jurisprudence
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Ungewöhnlichkeitsregel in der Zusatzversicherung

In diesem in 3-er Besetzung ergangenen Entscheid äussert sich das Bundesgericht zur Krankenzusatzversicherung (Spital halbprivat). Der Entscheid enthält neben Ausführungen zu Art. 33 VVG (Unklarheitenregel) eine lehrbuchartige Darstellung der Gerichtspraxis zur Ungewöhnlichkeitsregel.

Der in der Versicherungsbranche tätige Versicherte ersuchte um Kostengutsprache für einen geplanten stationären Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung einer psychiatrischen Klinik. Die Krankenkasse verweigerte die Kostengutsprache unter Hinweis auf folgende Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen: «Welche psychiatrischen Leistungen kann ich in Anspruch nehmen? Bei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Klinik sind für alle drei Leistungsstufen die Kosten von max. 180 Tagen innerhalb von 1080 Tagen in der allgemeinen Abteilung gedeckt, sofern der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik medizinisch notwendig ist.» Der Versicherte hatte diese Deckungsbeschränkung bereits durch frühere Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik erreicht.

Der Versicherte berief sich u.a. auf die Ungewöhnlichkeitsregel. Das Bundesgericht präzisiert hierzu, dass die...

iusNet AR-SVR 06.01.2019

 

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