iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Arbeitnehmerschutz

Stillende Mütter

Rechtsprechung
Arbeitsschutzrecht

4D_49/2022

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 1 ArG), wobei stillenden Müttern die zum Stillen erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt werden muss (Abs. 2).
iusNet AR-SVR 18.07.2023

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben)

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht
In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.442, verabschiedete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates am 24. Oktober 2022 einen Vorentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes (ArG). Die Vernehmlassung endet am Freitag, 3. März 2023.
iusNet AR - SVR 17.11.2022

Änderung ArGV 2: Jahresarbeitszeitmodell für Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Beratung, Wirtschaftsprüfung und Treuhand (Art. 34a)

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht
Am 25. Mai 2021 eröffnete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungsverfahren zu den Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). Die Vernehmlassungsfrist endet am Mittwoch, 15. September 2021.
iusNet AR-SVR 25.06.2021

Änderung der Verordnung 1 (ArGV 1) und Verordnung 2 (ArGV 2) zum Arbeitsgesetz

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 29. März 2021 im Auftrag des Bundesrates das Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen in den Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Juli 2021.
iusNet AR-SVR 23.04.2021

Vernehmlassungsverfahren EDI: Revision der Bauarbeitenverordnung (BauAV)

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht

Aktualisierung der Regeln betreffend den Arbeitnehmerschutz auf den Baustellen

Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung zur Revision der aktuellen Bauarbeitenverordnung (BauAV) eröffnet, welche zuletzt im Jahre 2005 revidiert wurde und den heutigen Anforderungen im Baugewerbe nicht mehr entspricht.
iusNet AR-SVR 24.07.2020

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit (COVID-19)

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitslosenversicherung

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Merkblatt für Arbeitgeber, Stand per 11. Mai 2020

Trotz Lockerungen der zum Schutz der Bevölkerung erlassenen Massnahmen in den Notverordnungen des Bundesrates, sind Arbeitgeber weiterhin in der Pflicht, Ihren Arbeitnehmenden einen umfassenden Schutz vor den Risiken einer Pandemie zu gewährleisten. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden sich dazu verschiedene Merkblätter sowie Hinweise auf Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit.
iusNet AR-SVR 11.05.2020

Bundesrat beschliesst 2. Etappe der Lockerungen der Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 Virus

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht

Medienkonferenz vom 29. April 2020, Änderung COVID-19-Verordnung 2

Der Bunderat beschliesst im Rahmen der 2. Etappe zur Lockerung der Massnahmen gegen das COVID-19 Virus verschiedene Erleichterungen. Ab dem 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde entsprechend angepasst. Es gelten zahlreiche Auflagen, um die Abstands- und Hygieneregeln weiter einhalten zu können. Über die dritte Etappe entscheidet der Bundesrat am 27. Mai 2020.
iusNet AR-SVR 30.04.2020

Bundesrat beschliesst schrittweise Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus

Gesetzgebung
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitsschutzrecht
- aktualisiert - 
Der Bunderat beschliesst verschiedene Lockerungen. Ab dem 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen und Bibliotheken wieder öffnen. Die COVID-19-Verordnung 2 wurde entsprechend angepasst. Die Abstandsregeln sind weiter einzuhalten. Über die dritte Etappe entscheidet der Bundesrat am 27. Mai 2020.
iusNet AR-SVR 16.04.2020

Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans

Rechtsprechung
Kollektives Arbeitsrecht

B-4058/2016

Ist ein Verfahren in einer Streitsache bereits bei einer zivilrechtlichen Instanz anhängig, kann der Weg über eine öffentlich-rechtliche Vorinstanz (SECO) für denselben Kontrollgegenstand ins Leere laufen, weil sich die Frage der Zuständigkeit nicht ausschliessen lässt und die Konstellation es bedingen kann, dass die zivilrechtliche Instanz einem öffentlich-rechtlichen Entscheid nicht zu folgen hat.
iusNet AR-SVR 03.09.2018