Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit (COVID-19)
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit (COVID-19)
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit (COVID-19)
Das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO hat am 16. April 2020 ein Merkblatt für Arbeitgeber zum Thema Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Coronavirus veröffentlicht.
Das SECO weist auf seiner Website unter der Rubrik Arbeit/ Neues Coronavirus / Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Stand vom 11. Mai 2020) auf die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Epidemie hin.
Diese bestehen in Anlehnung an Art. 6 ArG darin, besondere Massnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmenden vor den mit Epidemien verbundenen Risiken zu schützen.
Sollte es objektiv unmöglich sein, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen, muss die Tätigkeit ganz oder teilweise unterbrochen werden. Dieser Entscheid ist Sache des Arbeitgebers und muss nicht vom kantonalen Arbeitsinspektorat bestätigt werden, es kann aber im Zweifelsfall konsultiert werden.
Zu den Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit schreibt das SECO dort:
"Wenn einige oder alle Mitarbeiter aus diesem Grund ihre Tätigkeit nicht mehr fortsetzen können und es keine alternative Lösung innerhalb des Unternehmens gibt, kann ein Antrag auf Entschädigung für die reduzierte Arbeitszeit...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.