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Krankentaggeldversicherung

Lohnfortzahlungspflicht und Krankentaggeldversicherung

Fachbeitrag
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld

Tour d’Horizon zu Pflichten der Arbeitgebenden sowie arbeits- und versicherungsvertraglichen Ansprüchen bei Versicherungslücken

Das Zusammenspiel von Arbeitgeberin, Arbeitnehmer und Krankentaggeldversicherung ist nicht immer ganz harmonisch. Kommt es zu Misstönen, offenbart sich oft auch ein Haftungsrisiko für die Arbeitgeberin. RAin MLaw Aurelia Jenny vermittelt in ihrem Fachbeitrag eine kursorische Übersicht über Konfliktpotenziale am Relais von arbeitsvertraglicher Lohnfortzahlungspflicht und versicherungsvertraglicher Taggeldlösung.
Aurelia Jenny
iusNet AR-SVR 31.10.2022

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wenn diese auf die Berufung nicht eintrat

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundesgericht überprüfte den vorinstanzlichen Entscheid betreffend das Nichteintreten auf eine Berufung im Zusammenhang mit der Nicht-Gleichwertigkeit einer Krankentaggeldversicherung und einer Lohnfortzahlung.
iusNet AR-SVR 24.06.2021

Vorsicht bei der Einstellung von Krankentaggeldern bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Das Bundgericht überprüfte die Auslegung von AVB und die Anwendung auf eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähgikeit.
iusNet AR-SVR 21.05.2021

Anzeigepflicht bei Krankentaggeldversicherungen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Entsprechend konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG der Kausalitätsbegriff zwischen verschwiegener und aktueller Krankheit weit gefasst. Bei verschwiegenem rezidivierendem Burnout-Syndrom und erneutem Burnout wurde die Rückerstattungspflicht der Leistungen bejaht.
Roger Hischier
iusNet AR-SVR 27.01.2020

Beurteilung der Pflicht zur Leistung von Krankentaggeldern einzig gestützt auf Observationsergebnisse

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Nach Präsetnation der Observationsergebnisse gab der Beschwerdeführer an, gegenüber der Versicherung ein wenig gelogen zu haben. Wegen seiner 20%-tigen Arbeitsfähigkeit sei es ihm aber erlaubt gewesen ins Büro zu gehen, wo er aber im Wesentlichen ohnehin nur private Treffen und Telefonate abhielt und dem Sohn ein wenig unter die Arme griff.
iusNet AR-SVR 27.07.2019