Teilnichtigkeit eines Krankentaggeldversicherungsvertrages
Teilnichtigkeit eines Krankentaggeldversicherungsvertrages
Teilnichtigkeit eines Krankentaggeldversicherungsvertrages
Der Versicherte war ab dem 24. April 2017 vollständig arbeitsunfähig, woraufhin die Versicherung die vereinbarten Taggelder an den Versicherten ausrichtete. Am 4. Juli 2017 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 sprach ihm die IV-Stelle eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62% zu. Per Ende April 2018 stellte die Versicherung die Taggeldleistungen ein und begründete die Einstellung damit, der Versicherte sei bei Stellenantritt bereits zu 20% arbeitsunfähig gewesen und der Versicherungsvertrag sei in diesem Umfang teilnichtig. Die von der IV gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit reduziere sich daher von 60% um 20% auf 40%, weshalb sich unter Abzug der im massgebenden Zeitraum erbrachten Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein negativer Saldo ergebe und eine Leistungspflicht entfalle (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erwog, dass der Versicherungsfall als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu qualifizieren und bereits durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im Jahr 2013 und somit vor Versicherungsbeginn im Oktober 2016 eingetreten sei. Es...
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